Regenstauf, den 6. Juni 1972
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§ 1) |
Name und Sitz:
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Der Verein führt den Namen: Schützengesellschaft "1859" e.V. Regenstauf und hat seinen Sitz in Regenstauf. | |
§ 2) |
Gegenstand der Gesellschaft:
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Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 durch die Pflege und Ausübung des sportlichen Schießens zur Förderung und Erhaltung des traditionellen Schützenwesens, der körperlichen und seelischen Ertüchtigung der Mitglieder, insbesondere der Jugend. | |
§ 3) |
Finanzen und Besitz:
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Die Gesellschaft erstrebt keinerlei Gewinne, etwaige Überschüsse dienen nur dem satzungsmäßigen Zweck, der Erhaltung des Schützenheimes mit seinen Schießanlagen, der Förderung des Sportes und der Jugend. Kein Mitglied erhält einen Gewinnanteil, ihre Tätigkeiten sind ehrenamtlich. | |
§ 4) |
Mitgliedschaft und Beiträge:
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Die Gesellschaft besteht aus: a) den aktiven Mitgliedern, welche außer dem Mitgliederbeitrag die Verbands- und Versicherungsbeiträge leisten, b) den Jung- und Juniorenschützen bis 18, bzw. 21 Jahren, c) den passiven Mitgliedern, welche nur den Mitgliederbeitrag zahlen, d) den Ehrenmitgliedern. Über die Aufnahme in die Gesellschaft nach Abgabe des ausgefüllten und unterschriebenen Aufnahmeantrages entscheidet der Schützenbeirat. Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Beiratsmitglieder bei einer Sitzung erforderlich. Das neu aufgenommene Mitglied erhält die Satzung und die erste Beitragsrechnung. Mit Zahlung der Aufnahmegebühr erkennt das Mitglied die Satzung als verbindlich an und verpflichtet sich, diese zu achten. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich große Verdienste um die Gesellschaft erworben hat oder mindestens 40 Jahre ohne Unterbrechung der Gesellschaft angehört. Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in allen Sitzungen, genießen die Rechte der aktiven Mitglieder, haben jedoch keinerlei Verpflichtungen und sind beitragsfrei zu führen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung. Ausschluss durch den Schützenbeirat mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Sitzungsteilnehmer kann erfolgen bei groben Verstößen gegen die Satzung und die Interessen der Gesellschaft, strafrechtlicher Verfolgung oder erheblichem Beitragsrückstand nach erfolgloser dreimaliger Mahnung. Ausgeschiedene, sowie ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Rechtsanspruch an die Gesellschaft. Betragsrückzahlung erfolgt nicht. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr ist in den Beitrittserklärungen und dem Protokoll festgehalten und kann nach Bedarf vom Schützenbeirat mit 2/3 Zustimmung der anwesenden Sitzungsteilnehmer neu festgelegt werden. |
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§ 5) |
Geschäftsjahr:
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | |
§ 6) |
Vorstand:
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Vorstand der Gesellschaft ist der erste Schützenmeister und der zweite Schützenmeister als Stellvertreter im Sinne des § 26 BGB. Beide Schützenmeister sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Als Vertretungsbeschränkung nach außen wird festgelegt, dass in dringend kurzfristig anberaumten Fällen der Vorstand von sich aus über einen Betrag von DM 100.-- frei verfügen kann. Höhere Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Beirates. Ohne Rechtswirkung nach außen wird bestimmt, dass der Stellvertreter nur im Verhinderungsfalle des ersten Schützenmeisters tätig werden darf. |
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§ 7) |
Schützenbeirat:
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Dem Schützenbeirat obliegt die Führung der Gesellschaft, er besteht aus: a) Dem Vorstand und b) dem Schriftführer, Rechnungsführer, Gebäudeverwalter, Kantinenverwalter und zwei Schießleitern je für Luftdruck- und Feuerwaffen. Zum Schützenbeirat kann noch ein Ausschuss gewählt oder bestimmt werden zur Übernahme weiterer Funktionen nach Bedarf. Zwei Kassenrevisoren sind in jedem Falle zu bestimmen. |
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§ 8) |
Aufgaben des Vorstandes und des Schützenbeirates:
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Der erste Schützenmeister, im Verhinderungsfalle der Stellvertreter, leitet die Versammlungen, Sitzungen und Veranstaltungen. Der Schriftführer führt die Protokolle, der Rechnungsführer verwaltet das Vermögen mit Buchführung und führt die Mitgliederkartei. Der Gebäudeverwalter sorgt im Einvernehmen mit dem Beirat für die Instandhaltung des Schützenheimes mit den Anlagen. Der Kantinenverwalter ist zuständig für den gesamten Kantinenbetrieb. Die Schießleiter veranlassen mit dem Schützenbeirat die Vorbereitungen und Durchführung von Schießveranstaltungen, sorgen für deren ordentlichen und reibungslosen Ablauf und sind die Aufsicht während des Schießens, die Befolgung der Schieß- und Standordnung, sowie der Sportordnung des DSB verantwortlich. |
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§ 9) |
Neuwahlen
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Der Vorstand und der Schützenbeirat sind alle zwei Jahre neu zu wählen. Der erste Schützenmeister muss per Stimmzettel, alle übrigen Beiratsmitglieder können per Akklamation gewählt werden, sofern alle anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind. Einfache Stimmenmehrheit genügt. Hat der Gewählte ausdrücklich die Wahl angenommen, verpflichtet er sich, die ihm übertragenen Aufgaben 2 Jahre nach bestem Gewissen zum Wohle der Gesellschaft auszuführen. Weitere Mitglieder zum Ausschuss als erforderliche Ergänzung des Schützenbeirates können außer der Hauptversammlung auch vom Beirat im Laufe einer Wahlperiode bestimmt werden. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, kann der Beirat bis zur nächsten Neuwahl einen Ersatz bestimmen. Scheidet der erste Schützenmeister aus, ist eine außerordentliche Hauptversammlung mit Neuwahl einzuberufen, bis dahin leitet der zweite Schützenmeister die Gesellschaft. |
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§ 10) |
Ordentliche Jahreshauptversammlung
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Der Vorstand hat alljährlich in der Zeit vom 15. Januar bis 30. April die ordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen und durchzuführen. Gegenstand sind der Kassenbericht, Rechenschaftsberichte und ggf. Neuwahlen. Alle Mitglieder erhalten sieben Tage vorher die schriftliche Einladung mit Angabe der Tagesordnung. |
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§ 11) |
Außerordentliche Hauptversammlung
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Der Vorstand kann jederzeit bei Bedarf eine solche mit gleicher Einladung wie unter § 10 einberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn es mindestens sieben Mitglieder ausdrücklich verlangen. |
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§ 12) |
Sitzungen
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Der Schützenbeirat führt alle Monate nach Vereinbarung bzw. Bedarf eine ordentliche Sitzung durch, bei welcher die laufenden Angelegenheiten geregelt werden. Zusätzlich kann diese Sitzung durch Mitglieder des Ausschusses erweitert werden. | |
§ 13) |
Beschlussfassungen
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Folgende Beschlussfassungen bzw. Abstimmungen obliegen einer Hauptversammlung: 1. Neuwahl des Vorstandes und Beirates, siehe §§ 9 und 10. 2. Satzungsänderung, zu welcher 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich sind. 3. Ernennung von Ehrenmitgliedern. |
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§ 14) |
Beschlussfähigkeit
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Die Hauptversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 13 Mitgliedern, die Sitzungen bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern des Schützenbeirates bzw. Ausschusses. | |
§ 15) |
Auflösung - Vermögensbindung:
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Sofern sich mindestens 7 Mitglieder zur Weiterführung der Gesellschaft bereiterklären, ist eine Auflösung nicht möglich. Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft ist deren Vermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes für steuerbegünstigte Zwecke oder einer als steuerbegünstigt besonders anerkannten Körperschaft zur Verwendung für sportliches Schießen zu übertragen. Die Übertragung muss in das Vereinsregister eingetragen werden. |
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§ 16) |
Registergericht:
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Dem Registergericht ist jeweils über einen Notar anzuzeigen: a) Eine Änderung in der Wahl des Vorstandes (erster oder zweiter Schützenmeister). b) Eine Satzungsänderung. |
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§ 17) | Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß. |
Angenommen in der ordentlichen Jahreshauptversammlung am 9. Juni 1972
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